Verpackungsgesetz

Gesetzliche Pflichten für Hersteller und Vertreiber verpackter Waren

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt die Sammlung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen und deren Finanzierung. Dafür stehen diejenigen in der Pflicht, die die Verpackungen erstmals in den Verkehr bringen. Das Verpackungsgesetz hat zum 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung (VerpackV), die seit 1991 in Kraft war, abgelöst.

Bitte beachten Sie

Zum 1. Juli 2022 tritt eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft, die vor allem die Registrierungspflicht betrifft. Dieser müssen nun alle, die Verpackungen in Verkehr bringen, nachkommen.

Doch was bedeutet das für Sie und sind Sie davon betroffen?

  • Sie haben einen Vertrag mit einem der dualen Systeme abgeschlossen, an die Sie Versorgungsgebühren entrichten, und sind im Register LUCID registriert, an das Sie Ihre Verpackungsmengen melden? In diesem Fall ändert sich für Sie nichts!
  • Sie sind bisher nicht im Register LUCID registriert, da Sie Serviceverpackungen wie Heißgetränkebecher oder Brötchentüten nutzen und Ihren Lieferanten – wie wir von RAUSCH es sind – beauftragt haben, die Entsorgungsgebühren abzuführen? Die bisherige Ausnahmeregelung, dass Sie in diesem Fall von der Registrierungspflicht befreit sind, gilt ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr!
    Sie müssen sich bis zum Stichtag somit bei LUCID registrieren. Die gute Nachricht: Eine Registrierung reicht aus. Sie können weiterhin Ihre Verpackungen vorbeteiligt (= bereits entpflichtet) kaufen. Auch wir von RAUSCH entpflichten weiterhin gerne für Sie Ihre Serviceverpackungen.

Das bedeutet das Verpackungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, dass die Verwertung von Verkaufsverpackungen sichergestellt und auch finanziert ist. In der Pflicht stehen dabei Hersteller bzw. Unternehmen, die Verpackungen ...

  • … zum gewerbsmäßigen Verkauf nutzen.
  • … diese erstmals in den Verkehr bringen.
  • … an private Haushalte geben, womit sie dort als Abfall anfallen. Darunter fallen auch sogenannte gleichgestellte Anfallstellen, zu denen etwa Handwerksbetriebe, Gaststätten, Kinos oder auch Hotels zählen, wenn diese für ihre Verpackungsabfälle einen haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus haben.

Eine Verpackung im Sinne der Verordnung sind alle Verpackungsmittel, die das Produkt schützen, bündeln, zusammenhalten oder transportieren und beim Endverbraucher anfallen. Sogenannte Verkaufsverpackungen werden dabei dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten. Dazu zählen auch:

 

  • Serviceverpackungen, d.h. Einweggeschirr und Verpackungen der Gastronomie, des Handels sowie anderer Dienstleister, die vor Ort befüllt werden, um die Übergabe von Waren an private Endverbraucher ermöglichen (z. B. Becher, Einkaufs- oder Brötchentüten usw.). Bei RAUSCH finden Sie bei jedem Produkt, das laut Gesetz als Serviceverpackung gilt, einen entsprechenden Hinweis («Serviceverpackung gemäß Verpackungsgesetz»).
  • Versandverpackungen, die durch den Versand der Ware anfallen (z. B. Kartons, Stretchfolie, Umreifungsbänder, Paletten, Füll- und Polstermaterialien, Packpapier, Luftpolsterversandtaschen), wenn die Ware darin an den Endverbraucher geliefert wird.

Der Erstbefüller dieser Verpackungen (z. B. Bäcker, Kantinenbetreiber, Restaurants usw.) hat gemäß Verpackungsgesetz zwei Pflichten:

  • Lizenzierung der Verpackungen:
    Auf Basis des Materials und des Einzelgewichts der Verpackungen wird eine Entsorgungsgebühr berechnet. Diese wird an eines der Dualen Systeme abgeführt. Das bedeutet, die Verwender müssen mit einem Anbieter eines Systems einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag abschließen. Auf diese Weise wird die Sammlung und das Recycling des Materials gewährleistet und durch die Lizenzgebühr bezahlt.
  • Registrierung des Unternehmens bei der «Zentralen Stelle Verpackungsregister»:
    Im – für das Verpackungsgesetz neu geschaffenen – Register «LUCID» müssen sich alle Unternehmen, die gemäß Gesetz Verpackungen in den Verkehr bringen, eintragen. Dadurch weisen sie nach, dass sie einen Vertrag mit einem Entsorger abgeschlossen haben. Dass das Register öffentlich einsehbar ist, sorgt für erhöhte Transparenz. Zudem vergleicht die Stiftung «Zentrale Stelle Verpackungsregister» die Mengenangaben der Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen mit den Mitteilungen der Dualen Systeme, welche Mengen bei ihnen lizenziert werden. Dies sorgt für eine bessere Kontrolle und dafür, dass die Entsorgungskosten gerecht verteilt werden.

Serviceverpackungen (siehe Definition oben) stellen dabei einen Sonderfall dar. Hier können die Erstbefüller den Vorvertreiber beauftragen, die Verpackungen zu lizenzieren. Diesen Service bietet Ihnen RAUSCH. Bisher waren Sie in diesem Fall von den beiden oben genannten Pflichten befreit. Zum 1. Juli 2022 tritt jedoch eine Änderung des Gesetzes in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen Sie im Register LUCID angemeldet sein. Ein Vertrag mit einem Dualen System sowie die Meldung Ihrer Verpackungsmengen über LUCID ist aber weiterhin nicht nötig.

Verpackungen lizenzieren – unser Service für Sie

Seit Einführung der Verpackungsverordnung 1991 bietet RAUSCH Ihnen den Service, dass Sie Ihre Serviceverpackungen über uns lizenzieren lassen. Dies ist auch mit dem Verpackungsgesetz weiter möglich. Dabei weisen wir dieses Entgelt als gesonderten Posten auf Ihrer Rechnung aus und führen die entsprechende Gebühr für Sie an ein duales Entsorgungssystem ab. So haben Sie stets den Nachweis, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.

Mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 sind wir auch wie vorgeschrieben im Register LUCID mit der Registrierungsnummer DE1986191365957 eingetragen (zum Register) und melden entsprechend die Mengen an Verpackungen, die wir lizenzieren. Nutzen Sie unseren Service müssen Sie daher keinen Vertrag mit einem dualen System abschließen. Bisher mussten Sie auch nicht im Register eingetragen sein. Dies wird jedoch ab dem 1. Juli aufgrund einer Gesetzesänderung der Fall. Eine Anmeldung im Register reicht dabei aus, Sie müssen nicht Ihre Verpackungsmengen an das Register melden.

Ihre Vorteile im Überblick

  • Zeitersparnis: Sie haben keinen Aufwand bei der Abwicklung und zahlen die Entsorgungsgebühr gleich beim Erwerb der Verpackungen. Zudem müssen Sie sich bis zum 1. Juli 2022 nicht im Register LUCID eintragen. Nach diesem Stichtag ist eine Anmeldung erforderlich, allerdings müssen Sie nur registriert sein und Ihre Verpackungsmengen nicht melden.
  • Keine Vertragsbindung: Sie müssen keinen Vertrag mit langen Laufzeiten mit einem dualen System abschließen.
  • Transparenz: Auf Ihrer Rechnung weisen wir die Lizenzgebühr gesondert aus.
  • Sicherheit: Dank des Nachweises auf Ihrer Rechnung über die ordnungsgemäße Lizenzierung handeln Sie stets gesetzeskonform.
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Hinweis

Bitte beachten Sie, dass wir Sie nicht rechtsverbindlich beraten können. Das vollständige Verpackungsgesetz finden Sie hier.