Seit dem 1. Januar 2024 ist in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft getreten, das Kunststoffverpackungen betrifft: die Einwegkunststofffondsabgabe. Was regelt dieses Gesetz? Wen betrifft’s? Wie funktioniert’s? Wir bringen Licht ins Dunkel und geben Ihnen die wichtigsten Infos an die Hand.
1. Was soll das Gesetz bewirken?
Aktuell werden die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Einwegprodukten an öffentlichen Orten von den Kommunen getragen. Die neue Einwegkunststoffabgabe ändert das: So werden nun diejenigen anteilig an den Entsorgungskosten beteiligt, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen. Je nach Produkt kann dies der Hersteller, Importeur oder – im Falle von Tüten & Folienverpackungen – der Befüller, also z.B. Bäckereien, Metzger, Take-Away-Betriebe usw., sein. Die entsprechende Abgabe zahlen sie ab 1. Januar 2025 in den Einwegkunststofffonds ein.
→ Dieses Gesetz ist ein weiterer Baustein der EU-Einwegkunststoffrichtlinie von 2019 (Richtlinie 2019/904), um dem sogenannten «Littering» entgegenzuwirken. Diese EU-Richtlinie hat die «Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt» zum Ziel (Mehr dazu). Neben der hier beschriebenen Abgabe zählen zu den Maßnahmen die Kennzeichnung von gewissen Waren, die aus Kunststoff bestehen (z.B. Getränkebecher), dem Verbot bestimmter Artikel aus Kunststoff und die Förderung von Kunststoffrecycling und Mehrwegverpackungen.
2. Wem kommt der Fonds zugute?
Die eingenommenen Gelder dieses Fonds werden den Kommunen zur Verfügung gestellt. Auf Antrag können deren Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegkunststoffmüll ausgeglichen werden.
Eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds wird durch ein Punktesystem geregelt, das den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine bestimmte Punktzahl zuweist.
3. Was besagt das Gesetz?
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Dazu richtet der Gesetzgeber einen Einwegkunststofffonds ein. Die Erhebung der Gebühr, die nach dem Gewicht bemessen wird, startet ab dem 1. Januar 2025 für betroffene Artikel, die seit dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden. Neben Tabakfiltern oder beispielsweise Luftballons sind auch Verpackungen, die komplett oder teilweise aus Kunststoff bestehen, betroffen. Dabei wird nicht zwischen Bio-, Recycling- oder Kunststoff aus Neuware unterschieden.
Das Umweltbundesamt (UBA) überwacht die Einhaltung der Meldungen sowie die Ein- und Auszahlung des Fonds. Sie erstellt die Abgabebescheide für Hersteller und Sie als Befüller von Tüten und Folienverpackungen. Außerdem ist das UBA zuständig für die Leistungsbescheide hinsichtlich der Auszahlung an die Anspruchsberechtigten.
- Welche Verpackungen sind in der Lebensmittelbranche betroffen?
Folgende Arten von Lebensmittelverpackungen fallen unter die Abgabe:
Lebensmittelbehälter
- Boxen mit oder ohne Deckel
- dazu bestimmt direkt vor Ort oder als Mitnahmegericht verzehrt zu werden
- in der Regel wird aus dem Behältnis gegessen & es ist keine weitere Zubereitung notwendig
Tüten & Folienverpackungen
- aus flexiblem Material
- mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar daraus verzehrt zu werden
- keine weitere Zubereitung notwendig
Getränkebecher inkl. Deckel
- Getränkebecher
- einschließlich Verschlüsse und Deckel
Kunststofftragetaschen
- leichte Kunststofftragetaschen < 50 µm Wandstärke
- mit oder ohne Tragegriff
Weitere Details zu den betroffenen Produkten lesen Sie auf der Seite des Umweltbundesamtes. Zudem finden Sie dort die Möglichkeit einen kostenlosen «Self-Check» zu machen, um zu prüfen, ob Sie abgabepflichtige Produkte einsetzen. Eine rechtssichere Auskunft bietet jedoch nur eine kostenpflichtige Einstufung durch das Umweltbundesamt, die Sie beantragen können.
4. Wie wird die Abgabe berechnet und ab wann ist sie fällig?
Die Höhe der Abgabesätze ist festgelegt. Am 1. Januar 2024 ist die Einwegkunststofffondsabgabe in Deutschland in Kraft getreten – die erste Abgabe muss 2025 beglichen werden. Die folgenden Abgabepreise je Kilogramm Gesamtgewicht wurden beschlossen:
- 0,177€ pro Kilogramm auf Lebensmittelbehälter
- 0,876€ pro Kilogramm auf Tüten & Folienverpackungen
- 1,236€ pro Kilogramm auf Getränkebecher inkl. Deckel
- 3,801€ pro Kilogramm auf Tragetaschen mit weniger als 50my Wandstärke.
Dabei gilt:
Es zählt immer das gesamte Produktgewicht und nicht der Kunststoffanteil. Bei Getränkebechern, zum Beispiel, zählt auch der Pappanteil zum Gesamtgewicht.
→ Wer zahlt die Abgabe für Lebensmittelverpackungen?
Wer die Gebühren für die oben aufgeführten Verpackungen aus oder mit Kunststoff abführt, hängt vom Produkt ab:
- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und Tragetaschen: Hier kommt der Hersteller oder Importeur für die Kosten auf.
- Tüten & Folienverpackungen: Hier zahlt derjenige, der diese befüllt und an die Endkonsumenten ausgibt. Das können Sie als Bäckereien, Metzgereien, Take-Away-Betriebe o.ä. sein. Wichtig zu wissen: In der offiziellen Kommunikation des Umweltbundesamts werden Sie hier auch als «Hersteller» bezeichnet.
5. Was müssen Sie beachten?
Sie haben betroffene Tüten & Folienverpackungen im Einsatz? Das ist ab 1.1.2024 zu tun:
- Sie sind verpflichtet sich bis 31.12.2024 digital auf der Plattform DIVID zu registrieren, wenn Sie Lebensmittel in Tüten oder Folienverpackungen verkaufen. Dort sind die Art der Artikel und die in Umlauf gebrachten Mengen immer bis zum 15. Mai des Folgejahres anzugeben. Mit diesen Infos wird die Einwegkunststofffondsabgabe berechnet und Ihnen von der UBA ein Abgabebescheid ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie einen Monat Zeit für die Begleichung des Abgabebescheids.
Was benötige ich für die Registrierung bei DIVID?
Für die Registrierung müssen Sie Angaben zu Ihrem Unternehmen machen. Einige davon übernimmt DIVID automatisch aus Ihrem ELSTER-Unternehmenskonto. Halten Sie daher am besten Ihre ELSTER-Zertifikatsdatei bereit.
Wie läuft die Registrierung ab?
- Klicken Sie auf der DIVID-Plattform oben rechts auf «Login & Registrierung». Ihre Anmeldung erfolgt im Bereich «Ich bin in Deutschland niedergelassener Hersteller».
- Nachdem Sie Ihre ELSTER-Zertifikatsdatei hochgeladen haben, können Sie die Registrierung starten. Die meisten Angaben werden von Elster übernommen, Sie müssen nur einige wenige noch ergänzen (etwa die Kontaktdaten eines Vertreters Ihres Unternehmens). Per E-Mail erhalten Sie im Anschluss einen Verifizierungslink, um Ihren Account fertig anzulegen.
- Melden Sie sich nun nochmal an (Hinweis: Ihr ELSTER-Zertifikat benötigen Sie bei jeder Anmeldung) und wählen Sie auf Ihrem Dashboard den Punkt «Registrierung starten». Sie sehen nun nochmals Ihre Stammdaten. Danach werden Sie nach den abgabepflichtigen Einwegkunststoffprodukten gefragt, die Sie in Umlauf bringen. Geben Sie hier den Markennamen Ihrer Produkte an (sind diese markenlos, geben Sie einfach den Namen Ihres Unternehmens an) sowie die Produktart.
- Nach Ihrer Prüfung und Bestätigung der eingegebenen Daten wird automatisch der Registrierungsbescheid erstellt und Sie sind im öffentlichen Register auffindbar.
Weitere Hilfestellung bietet Ihnen auch das Handbuch des Umweltbundesamts.
- Beziehen Sie betroffene Einwegkunststoffprodukte in Mengen von unter 100 Kilogramm im Jahr muss die Korrektheit Ihrer Angaben nicht von einem registrierten Sachverständigen (wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer) bestätigt werden. Bringen Sie über 100 Kilogramm an genannten Einwegkunststoffverpackungen auf den Markt, müssen Sie Ihre Angaben verpflichtend durch einen registrierten Sachverständigen bestätigen lassen.
Kontaktieren Sie unsere Fachexperten bei weiteren Fragen. Gerne sind Ihnen unsere Verpackungsspezialisten auch behilflich, Alternativen zu den betroffenen Einwegkunststoffartikeln für Ihre Einsatzzwecke zu finden.