Was die Verordnung für Unternehmen im Lebensmittelbereich konkret bedeutet
Seit 2025 ist die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR («Packaging and Packaging Waste Regulation», Verordnung EU 2025/40) in Kraft, erste Vorgaben gelten ab dem 12. August 2026. Wir erklären Ihnen, was hinter dieser PPWR-Verordnung steckt, welche Entwicklungen in den kommenden Jahren zu erwarten sind und geben Ihnen praktische Hinweise, wie Sie mit diesen Veränderungen effizient umgehen können.
PPWR auf einen Blick
wichtigsten Eckdaten
▪ unterstützt EU-Klimaziele
▪ vereinheitlicht EU-Standards & Regelungen
▪ für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich
Wichtigste Meilensteine
▪ Ab 12. August 2026: Konformitätserklärungen (DoC) werden Pflicht, Schadstoffgrenzen für PFAS und Schwermetall werden nach der bestehenden EU Richtlinie 94/62/EG übernommen
▪ Ab 12. August 2028: EU-weit harmonisierte Kennzeichnung mit Piktogrammen und QR-Codes
▪ Ab 12. Februar 2029: Verbot von XPS bei Lebensmittelverpackungen
▪ Ab 2030: Mindest-Recyclingfähigkeit 70 %, Rezyklatquoten und max. 50 % Leerraum bei Versandverpackungen
Was steckt hinter der PPWR – und warum betrifft diese auch Lebensmittelverpackungen?
Allgemein ist die PPWR eine Weiterentwicklung des EU-Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft in Europa. Sie zielt grundsätzlich darauf ab, den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung zu berücksichtigen – von der Herstellung über die Nutzung bis hin zur korrekten Entsorgung.

Im Kern geht es darum, Verpackungsabfall zu reduzieren durch beispielsweise mehr Rezyklatanteile, weniger Leerraum oder die Förderung von Wiederverwendung. Bis 2040 sollen pro EU-Bürger mindestens 15% weniger Verpackungsmüll abfallen.
Dabei ist nicht das Material entscheidend: Als Verpackung gilt jedes Behältnis, das dazu dient, ein Produkt zu schützen, zu transportieren oder zu präsentieren und dabei mit dem Produkt auf den Markt gebracht wird. Diese Definition trifft auf zahlreiche Lebensmittelverpackungen zu. Übrigens fallen auch die Nebenbestandteile einer Verpackung wie Klebebänder und Etiketten im Verbund mit z. B. einer Versandschachtel unter Verpackung. Nicht betroffen sind etwa Einwegbesteck oder Hygieneprodukte.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Unternehmen unabhängig von Größe und Branche. Für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. EUR Jahresumsatz gibt es eng gefasste Ausnahmen bei der sogenannten «Erzeuger-Rolle».
Welche Regelungen treten im August 2026 in Kraft?
Die ersten konkreten Vorgaben der PPWR beziehen auf den Nachweis der Konformität und gewisse Schadstoffgrenzen in Verpackungen.
So schränkt die PPWR etwa ab August 2026 den Einsatz von PFAS bei Lebensmittelverpackungen stark ein. Das sind chemische Stoffe, die Verpackungen fett- und wasserabweisend machen – und daher auch im Lebensmittelbereich verbreitet sind. Konkret: PFAS dürfen dann nur noch in so geringen Mengen enthalten sein, dass dies eigentlich einem Verbot gleichkommt. Verpackungen, die Grenzwerte überschreiten, sind nicht mehr zulässig.
Auskunft über enthaltene Stoffe einer Verpackung gibt dazu neu die PPWR-Konformitätserklärung (auch Declaration of Conformity, DoC, genannt). Sie ist ein rechtlich verbindliches Dokument und bestätigt, dass eine Verpackung alle Anforderungen der PPWR erfüllt – zum Beispiel:
- Angaben zu Material
- korrekte Kennzeichnung
- Angaben zum Erzeuger / verantwortlichen Unternehmen
Fehlt die Konformitätserklärung, darf die Verpackung ab dem 12. August 2026 nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden.
3 Wege zur Konformität
Wie RAUSCH Sie dabei unterstützt
Weg 1: Sie kaufen Standardprodukte aus unserem Sortiment
Das ist der einfachste Weg. RAUSCH stellt für die allermeisten Standardartikel (Lagerware) im Shop eine fertige Konformitätserklärung bereit, direkt beim Artikel downloadbar, ohne Anfrage, ohne Wartezeit.

Weg 2: Sie beziehen individuelle Verpackungen von uns
Wenn Sie eine im Markt bestehende, standardisierte Verpackung über uns bestellt haben, ist dies wie die Bestellung eines Standardartikels aus unserem Lagersortiment und Sie erhalten eine Konformitätserklärung von uns ausgestellt. Haben Sie eine Verpackung mit Ihrem Firmenlogo und einem individuellen Maß bei RAUSCH anfertigen lassen? Dann gilt nach PPWR: Ihr Logo auf der Verpackung macht Sie zum sogenannten «Erzeuger» und damit tragen Sie die Verantwortung für die Konformitätserklärung. Wir übernehmen das für Sie und erstellen Ihnen eine vorgefertigte Konformitätserklärung mit Ihrer Firmenadresse. Sie müssen diese nur noch prüfen und unterzeichnen, mehr nicht.
Weg 3: Verpackungen, die nicht von uns stammen
Für Verpackungen, die Sie woanders kaufen oder die Sie selbst hergestellt und weiterverarbeitet haben (z. B. nachträglich bedruckt oder beschnitten), müssen Sie prüfen, ob Sie eine eigene Konformitätserklärung ausstellen müssen. Für genau diese Fälle haben wir als kostenlosen Service unseren Konformitäts-Generator entwickelt, der Sie Schritt für Schritt durch alle notwendigen Eingaben führt und am Ende eine fertige, PPWR-konforme Konformitätserklärung als PDF erstellt.
Was verändert sich beim Thema Mehrweg- und Einwegverpackungen
Das ist ein zentraler Bestandteil der PPWR für Anbieter von Speisen und Getränke. Ab 2028 werden Gastrobetriebe für den Take-away-Bereich verpflichtet, ihren Kunden aktiv Alternativen anzubieten – etwa Mehrwegbecher oder Pfandsysteme. Außerdem müssen Kunden die Möglichkeit bekommen, Speisen und Getränke in mitgebrachten Behältern abzufüllen. Wichtig dabei: Diese Optionen dürfen nicht benachteiligt werden – sie dürfen weder komplizierter noch teurer sein als die Nutzung von Einwegverpackungen.
In Deutschland ist diese Vorgabe bereits durch die Mehrwegangebotspflicht erfüllt.
Ab 2030 wird es dann konkreter: Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die vor Ort im Gastgewerbe verzehrt werden, sollen verboten werden. Gleiches gilt für Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm.
Welche konkreten Anforderungen kommen auf Unternehmen beim Thema Recyclingfähigkeit zu?
Die EU-Kommission arbeitet bis Ende 2027 am sogenannten Circular Design – oder auch Design4Recycling – genannt. Es legt fest, wie Verpackungen gestaltet sein müssen, um als recyclingfähig zu gelten. Dazu wird ein Klassifizierungssystem eingeführt:
- Klasse A – sehr gut recyclingfähig (über 95%)
Meist Monomaterial, gut sortiert. Beispiel: PET-Flaschen
- Klasse B – gut recyclingfähig (80-95%)
Beispiel: Verpackungen mit Barrierebeschichtungen
- Klasse C – recyclingfähig (70-80%)
Materialverbunde
Verpackungen unter 70% Recyclingfähigkeit gelten ab 2030 als nicht mehr recycelbar und dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 2038 wird als nächster Schritt das Verbot auf Klasse C ausgeweitet.
Ab dem 1. Januar 2030 schreibt die PPWR zudem Mindest-Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen vor. Je nach Kategorie gelten unterschiedliche Quoten:
- 30% für kontaktsensitive Verpackungen aus PET (außer Getränkeflaschen)
- 10% für kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Materialien (außer PET und Getränkeflaschen)
- 30% für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
- 35% für alle anderen Kunststoffverpackungen
Ab 2040 erhöhen sich diese Quoten nochmals um 20 bis 35 %.
Fazit
Die PPWR bringt für den Bereich der Lebensmittelverpackungen weitreichende Veränderungen mit sich und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Gleichzeitig eröffnet sie jedoch auch die Möglichkeit, bestehende Verpackungslösungen zukunftsfähiger zu gestalten.




